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§ 25 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 25 Bewerbungen



(1) Jeder Wahlberechtigte, der Vertrauensperson eines Wahlbereiches ist, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, kann sich bis zu der vom zentralen Wahlvorstand festgesetzten Frist beim dezentralen Wahlvorstand bewerben. Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das keine Vertrauensperson mehr ist, kann sich bis zur festgesetzten Frist beim zentralen Wahlvorstand bewerben.

(2) Die schriftliche Bewerbung muß vom Bewerber unterschrieben sein und folgende Angaben enthalten: Name, Vornamen, Dienstgrad, Statusgruppe, Stammtruppenteil, derzeitige Einheit oder Dienststelle, bei der der Bewerber das Amt der Vertrauensperson ausübt, Beginn und voraussichtliches Ende der Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des amtierenden Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

(3) Der zuständige Wahlvorstand bestätigt den Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang ihrer Bewerbung. Er gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück und gibt Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen.

(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der zuständige Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück.

(5) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht für alle Organisationsbereiche, Laufbahn- und Statusgruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 20 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der zentrale Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, über die dezentralen Wahlvorstände auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben.



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Frühere Fassungen von § 25 SBGWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
vom 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 SBGWV Aufstellung der Bewerberliste (vom 31.08.2012)
... Bewerber, getrennt nach Wahlgängen, in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 25 Absatz 2 auf und übersendet sie dem zentralen Wahlvorstand. (2) Nachdem der ...
§ 27 SBGWV Wahlunterlagen (vom 31.08.2012)
... nach Wahlgängen. Die Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 25 Absatz 2 aufzuführen. (3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen." 22. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Bewerber, getrennt nach Wahlgängen, in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 25 Absatz 2 auf und übersendet sie dem zentralen Wahlvorstand. (2) Nachdem der ... nach Wahlgängen. Die Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 25 Absatz 2 aufzuführen." b) In Absatz 3 werden die Wörter ...