(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt jeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der Bewerber, getrennt nach Wahlgängen, in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach §
25 Absatz 2 auf und übersendet sie dem zentralen Wahlvorstand.
(2) Nachdem der zentrale Wahlvorstand alle Bewerberlisten erhalten hat, stellt er die Gesamtbewerberliste, getrennt nach Wahlgängen, in alphabetischer Reihenfolge und unter sinngemäßer Anwendung der Sicherheitsbestimmungen nach §
23 Absatz 4 zusammen. Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört, und dem Organisationsbereich zugeteilt, für den es in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss gewählt worden ist. Der zentrale Wahlvorstand leitet den dezentralen Wahlvorständen die Gesamtbewerberliste zur Bekanntgabe zu.
(3) Die Gesamtbewerberliste ist bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Dienststellen und Einheiten; der Aushang muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe zugänglich sein. Eine zusätzliche Veröffentlichung in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig.
(4) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Fristen weniger Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der zentrale Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des §
20 weiter auf und gibt die geänderte Sitzverteilung bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805