(1) Die Feststellung des Wahlergebnisses durch den dezentralen Wahlvorstand enthält, getrennt nach Wahlgängen, die Zahl der
- 1.
- Wahlberechtigten,
- 2.
- Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind,
- 3.
- gültigen Stimmzettel,
- 4.
- ungültigen Stimmzettel und
- 5.
- Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber entfallen.
Das Ergebnis wird von den anwesenden Mitgliedern des dezentralen Wahlvorstandes unterzeichnet und unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. Eine Kopie nimmt der dezentrale Wahlvorstand zu seinen Wahlunterlagen.
(2) Der zentrale Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der übersandten Wahlergebnisse der dezentralen Wahlvorstände das Gesamtergebnis fest. Die Feststellung ist getrennt nach Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen. Das Gesamtergebnis ist als Anlage zur Wahlniederschrift zu nehmen.
(3) Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind die Bewerber gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los; es wird vom Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstandes gezogen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805