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§ 32 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 32 Benachrichtigung der gewählten Bewerber



(1) Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerber schriftlich gegen Empfangsbestätigung, die zu Mitgliedern im Gesamtvertrauenspersonenausschuß gewählt wurden.

(2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht binnen dreier Werktage nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem zentralen Wahlvorstand, daß es die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.



 

Zitierungen von § 32 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 SBGWV Bekanntgabe des Wahlergebnisses (vom 31.08.2012)
... 2 bekannt. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerber nach § 32 zu berücksichtigen. (2) Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... 2 bekannt. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerber nach § 32 zu berücksichtigen. (2) Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der ...