§ 9 SBGWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung | § 9 SBGWV n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste | |
(Text alte Fassung) Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Soldaten in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewerberliste) und gibt sie durch Aushang spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl bekannt. | (Text neue Fassung) Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerber in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewerberliste) und gibt sie durch Aushang spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl bekannt. |