(1) Diese Verordnung gilt für die Anlage des Sicherungsvermögens von
- 1.
- Pensionskassen im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 2.
- Sterbekassen im Sinne des § 218 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
- 3.
- kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(3) 1Die in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen haben die Einhaltung der für sie geltenden allgemeinen Anlagegrundsätze und die Einhaltung der nachfolgenden besonderen Vorschriften dieser Verordnung durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, durch geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, durch eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie durch weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. 2Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen.
(4) 1Die in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können. 2Bei der Anlage des Sicherungsvermögens in einem Staat, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind vor allem die mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgfältig zu prüfen.
(5) Nähere Vorgaben zu den Vorschriften dieser Verordnung und die Darlegungs- und Anzeigepflichten der in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672