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§ 2 - Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 780 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-8 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2 Rechnungsgrundlagen



(1) Rechnungsgrundlagen sind:

1.
der Rechnungszins,

2.
die Ausscheideordnung,

3.
die Kopfschäden,

4.
der Sicherheitszuschlag,

5.
die sonstigen Zuschläge und

6.
die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 14.

(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.

(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.

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Zitierungen von § 2 KVAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KVAV Versicherungsmathematische Methoden in der Krankenversicherung
... nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Verwendung der in den §§ 2 und 4 bis 8 näher bezeichneten Rechnungsgrundlagen erfolgenden Berechnungen der Prämien ...