Anlage 1 - Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 780 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-8 Versicherungsaufsichtsrecht
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Anlage 1 (zu § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5) Prämienberechnung nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

A. Prämienberechnung des Neuzugangs

Formeln und Erläuterungen (BGBl. 2016 I S. 790)


B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und Umstufungen

Formeln und Erläuterungen (BGBl. 2016 I S. 790)


Formeln und Erläuterungen (BGBl. 2016 I S. 791)


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Zitierungen von Anlage 1 KVAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 KVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KVAV Prämienberechnung
... Für die Prämienberechnung des Neuzugangs sind die Formeln des Abschnitts A der Anlage 1 oder andere geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechen, ...
§ 11 KVAV Berechnung der Prämien bei Prämienanpassung
... Prämienberechnung bei Prämienanpassungen sind die Formeln des Abschnitts B der Anlage 1 oder andere geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechen, ...
§ 13 KVAV Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel
... die Prämienberechnung bei Umstufungen sind die Formeln des Abschnitts B der Anlage 1 oder andere geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechen, ...
§ 16 KVAV Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten und der zuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten
... der erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten ist der Leistungsbarwert nach der Formel in Anlage 1 mit Rechnungszins und rechnungsmäßigen Kopfschäden der betrachteten ... der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten ist der Leistungsbarwert nach der Formel in Anlage 1 mit Rechnungszins, rechnungsmäßigen Sterbewahrscheinlichkeiten und ...


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