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Kapitel 6 - Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 780 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-8 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 6 Schlussvorschriften

§ 25 Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft



1Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die

1.
in dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor einer Geburt beginnt und einen Monat nach einer Geburt endet;

2.
auf Grund des § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erbracht werden in den dort maßgeblichen Zeiträumen.

2Davon ausgenommen sind Leistungen, für die das Versicherungsunternehmen nachweisen kann, dass sie nicht im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft gestanden haben.




§ 26 Ausnahmevorschrift



Diese Verordnung findet mit Ausnahme der Regelung der § 5 Absatz 2, § 14 Absatz 6, § 22 Absatz 2 und 4 bis 7 sowie § 23 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und g keine Anwendung auf die Pflegepflichtversicherung.


§ 27 Übergangsvorschriften



(1) 1Für die vor dem 1. Juli 1994 aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife bestimmt sich die Bildung von Altersgruppen in den Prämienstaffeln nach den jeweiligen geschäftsplanmäßigen Regelungen. 2Bei Versicherungsverhältnissen, die nach dem 30. Juni 1994 und vor dem 27. November 1996 nach nicht aufsichtsbehördlich genehmigten Tarifen begründet worden sind, bestimmt sich die Altersgruppenbildung nach den für das Versicherungsverhältnis maßgebenden technischen Berechnungsgrundlagen.

(2) Auf vor dem 27. November 1996 geschlossene Verträge, bei denen die unmittelbaren Abschlusskosten durch einen laufenden Zuschlag gedeckt werden, findet § 8 Absatz 3 Satz 3 keine Anwendung.

(3) 1In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012 eingeführt wurden, sind die Kopfschäden in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter des Versicherten zu ermitteln. 2Davon abweichend sind die Teilkopfschäden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft aus den beobachteten Kopfschäden in Abhängigkeit vom Alter zu ermitteln und für jedes Alter die Teilkopfschäden entsprechend der Anzahl der Versicherten nach Geschlecht zu verteilen. 3Satz 2 gilt nicht für die freiwillige Pflegekrankenversicherung.

(4) 1In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012 eingeführt wurden, müssen die rechnungsmäßigen Teilkopfschäden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft geschlechtsunabhängig sein. 2Zur Festlegung dieser rechnungsmäßigen Teilkopfschäden dürfen innerhalb eines festgelegten zusammenhängenden Altersbereichs die gemäß Absatz 3 Satz 2 ermittelten Teilkopfschäden im Rahmen einer Glättung für alle Alter dieses Bereichs bis zur Höhe des Teilkopfschadens dieses Bereichs erhöht oder vermindert werden. 3Der sich auf Grund einer Glättung nach Satz 2 ergebende abgegrenzte Schaden darf nicht niedriger sein als der beobachtete abgegrenzte Schaden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft. 4Darüber hinaus ist die geschlechtsunabhängige Verteilung der Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft bei der Gegenüberstellung nach § 155 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berücksichtigen. 5Für Leistungen nach § 25 Satz 1 Nummer 2 ist die Glättung nach den Sätzen 2 und 3 gesondert durchzuführen mit der Maßgabe, dass die sich ergebenden rechnungsmäßigen Teilkopfschäden auf alle Alter gleichmäßig zu verteilen sind.

(5) In § 22 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 ist das Verhältnis der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Solvabilitätskapitalanforderung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, jeweils anzusetzen mit dem Durchschnitt, der sich nach § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 der Überschussverordnung vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687), die durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr ergeben würde.

(6) 1Die §§ 19 bis 22 sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die Überschussverordnung vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687) in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.




§ 28 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. April 2016.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble


Anlage 1 (zu § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5) Prämienberechnung nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

A. Prämienberechnung des Neuzugangs

Formeln und Erläuterungen (BGBl. 2016 I S. 790)


B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und Umstufungen

Formeln und Erläuterungen (BGBl. 2016 I S. 790)


Formeln und Erläuterungen (BGBl. 2016 I S. 791)



Anlage 2 (zu § 15 Absatz 2 und 3) Berechnung des Grundkopfschadens und der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 15 Absatz 2 und 3


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

A. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beobachtungsjahres

Formeln und Erläuterungen (BGBl. 2016 I S. 792)


B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen

Formeln und Erläuterungen (BGBl. 2016 I S. 792)