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§ 5 - Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 793 (Nr. 18)
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-9 Versicherungsaufsichtsrecht

§ 5 Unternehmenskennung



(1) Bei der Übermittlung quantitativer Informationen haben sich die Unternehmen gegenüber der Bundesanstalt durch eine Kennziffer für die juristische Person zu identifizieren.

(2) Die Unternehmen haben die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie eine Kennziffer gemäß Absatz 1 erhalten und eine ihnen einmal zugeteilte Kennziffer auf Dauer von ihnen verwendet werden darf.

(3) 1Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen müssen bei der Gruppenberichterstattung an die Bundesanstalt für juristische Personen, die der Gruppe angehören, eine Kennziffer im Sinne des Absatzes 1 verwenden. 2Die Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen juristischen Personen über eine solche Kennziffer verfügen und sie auf Dauer verwenden dürfen.

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Zitierungen von § 5 VersMeldeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VersMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersMeldeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VersMeldeV Zurückweisung von Daten
... 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder 3. keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 angeben. Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. ...
§ 7 VersMeldeV Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) 1374/2014
... die Anforderungen nach § 2 Absatz 3 bis 5, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Satz 1 entsprechend. (2) Die betroffenen ...