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§ 19 - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 19 Solvabilitätsnachweis
(1) Die in Kapitel 2 genannten Unternehmen haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis).
(2) 1Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses. 2Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss.
(3) 1Für die Vorlage des Solvabilitätsnachweises sind die in der Anlage abgedruckten Formulare zu verwenden. 2Beim Ausfüllen ist Anlage 2 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu beachten.
(4) Unternehmen unter Bundesaufsicht legen den Solvabilitätsnachweis elektronisch oder auf Papierformularen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 19. Juli 2017 BGBl. I S. 3023 m.W.v. 1. August 2017
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Frühere Fassungen von § 19 KapAusstV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2017 | Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 19.07.2017 BGBl. I S. 3023 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 KapAusstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KapAusstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapAusstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Artikel 4 2. VAGVÄndV Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
... § 19 Absatz 3 Satz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) werden die Wörter „Anlage 2 Abschnitt C der ...
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