(1) Die in Kapitel 2 genannten Unternehmen haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis).
(2)
1Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach
§ 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses.
2Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss.
(4) Unternehmen unter Bundesaufsicht legen den Solvabilitätsnachweis elektronisch oder auf Papierformularen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023