(1)
1Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen haben die in der
Anlage 1 genannten Informationen spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres in der dort vorgeschriebenen Form elektronisch zu veröffentlichen.
2Die Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen; vorbehaltlich des Absatzes 3 sind zusätzliche Inhalte unzulässig.
(3) Macht das Lebensversicherungsunternehmen von der Regelung des
§ 3 Absatz 7 Gebrauch, ergänzt es in der Veröffentlichung nach Absatz 1 Angaben zur Entwicklung des extern finanzierten Rückstellungsteils unter Verwendung des Musters aus
Anlage 2.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688