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Änderung § 31a PFAV vom 22.01.2026

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§ 31a PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung
§ 31a PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14

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§ 31a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31a Kapitalzahlung in Raten


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1 Wird die Leistung als Kapitalzahlung in Raten erbracht, werden für die Ermittlung der Raten die §§ 29 bis 31 entsprechend angewendet. 2 Dabei sind in den Barwerten die Zahlungsströme der Kapitalzahlung anzusetzen. 3 Die Berechnung der Leistungen und ihrer Mindesthöhen wird getrennt für die Gruppe der Empfänger einer lebenslangen Zahlung und für die Gruppe der Empfänger von Raten einer Kapitalzahlung durchgeführt.


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