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Änderung § 31a PFAV vom 22.01.2026
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| § 31a PFAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung | § 31a PFAV n.F. (neue Fassung) in der am 22.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 31a (neu) | (Text neue Fassung)§ 31a Kapitalzahlung in Raten |
1 Wird die Leistung als Kapitalzahlung in Raten erbracht, werden für die Ermittlung der Raten die §§ 29 bis 31 entsprechend angewendet. 2 Dabei sind in den Barwerten die Zahlungsströme der Kapitalzahlung anzusetzen. 3 Die Berechnung der Leistungen und ihrer Mindesthöhen wird getrennt für die Gruppe der Empfänger einer lebenslangen Zahlung und für die Gruppe der Empfänger von Raten einer Kapitalzahlung durchgeführt. |
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