Artikel 4 - Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG k.a.Abk.)

G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14; Geltung ab 22.01.2026, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 4 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 22. Januar 2026 PFAV § 17, § 31a (neu), § 32, § 35

Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Kapitel 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Kapitel 7 Lebenslange Zahlungen und Raten einer Kapitalzahlung im Sinne des § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes".

b)
Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 31a Kapitalzahlung in Raten".

2.
Die Überschrift des Kapitels 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Kapitel 7 Lebenslange Zahlungen und Raten einer Kapitalzahlung im Sinne des § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes".

3.
In § 17 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" durch die Angabe „nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

4.
Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:

§ 31a Kapitalzahlung in Raten

Wird die Leistung als Kapitalzahlung in Raten erbracht, werden für die Ermittlung der Raten die §§ 29 bis 31 entsprechend angewendet. Dabei sind in den Barwerten die Zahlungsströme der Kapitalzahlung anzusetzen. Die Berechnung der Leistungen und ihrer Mindesthöhen wird getrennt für die Gruppe der Empfänger einer lebenslangen Zahlung und für die Gruppe der Empfänger von Raten einer Kapitalzahlung durchgeführt."

5.
Nach § 32 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die nach § 30 in Verbindung mit § 31a bestimmte Mindesthöhe der Rate einer Kapitalzahlung."

6.
Nach § 35 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der zusätzlichen Deckungsrückstellung nach Absatz 3 können Nettokapitalerträge aus der Vermögensanlage nach § 34 zugeführt werden, wenn die Vermögensanlage der reinen Beitragszusage für die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger zusammen erfolgt und der Tarifvertrag, der der reinen Beitragszusage zugrunde liegt, die Zuführung zur zusätzlichen Deckungsrückstellung vorsieht. Zugeführt werden dürfen Nettokapitalerträge, die einen in Prozent der Vermögensanlage festgelegten Schwellenwert übersteigen. Der Prozentsatz muss mindestens doppelt so hoch sein wie der Rechnungszins, mit dem der in § 36 Absatz 1 angegebene Barwert berechnet wird. Der Prozentsatz ist in Abhängigkeit von der erwarteten Volatilität dieses Rechnungszinses festzulegen. Dem nach diesem Absatz finanzierten Teil der zusätzlichen Deckungsrückstellung dürfen keine Nettokapitalerträge zugeführt werden, wenn sie über einer angemessen festgelegten Obergrenze liegt."



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