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Änderung § 32 PFAV vom 22.01.2026

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§ 32 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung
§ 32 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Form, Inhalt und Nachweis der Zusage des Arbeitgebers für die Erbringung der Mindesthöhe


(1) 1 Der Nachweis der Zusage des Arbeitgebers, für die Erbringung der Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung nach § 30 einzustehen, erfolgt gegenüber der Aufsichtsbehörde durch den Pensionsfonds. 2 Zusage und Nachweis bedürfen der Schriftform.

(2) In der Zusage nach Absatz 1 muss bestimmt sein, dass sich die Einstandspflicht des Arbeitgebers auf den Differenzbetrag zwischen der Mindesthöhe nach § 30 und der durch den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen Zahlung bezieht, sofern und solange diese die Mindesthöhe nicht erreicht.

(3) Ergibt sich auf Grund der Pflichten nach § 31 Absatz 3, dass die an die Rentenempfänger durch den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen Zahlungen unter die Mindesthöhe nach § 30 abgesenkt werden, ist der Arbeitgeber unverzüglich über seine Einstandspflicht unter Angabe des Beginns und der Höhe zu informieren.

(4) Der Pensionsfonds ist berechtigt, gegen Erstattung der Kosten die Funktion einer Zahlstelle zur Erfüllung der Einstandsverpflichtung der Arbeitgeber zu übernehmen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die nach § 30 in Verbindung mit § 31a bestimmte Mindesthöhe der Rate einer Kapitalzahlung.

(heute geltende Fassung) 

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