Änderung § 29 PFAV vom 01.08.2017

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§ 29 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
§ 29 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 29 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung


vorherige Änderung

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1, 2, 3 und 6 sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.

(2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, sind

1. die Pensionsfonds-Aktuarverordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3019), die
durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung,

2.
die PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung,

3. die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die durch Artikel 1 Nummer 10 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung und die

4. die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180), die durch Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung

anzuwenden.

(3) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des
§ 6 Absatz 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben.

(4) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form
von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen verbleiben und Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.

(5) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt worden sind und seitdem auf Grund
des § 6 Absatz 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben und den Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden.



(1) 1 Die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals. 2 Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen. 3 Im Übrigen sind die Rechnungsgrundlagen zu verwenden, mit denen der Barwert nach § 31 Absatz 2 Satz 2 berechnet wird. 4 Abweichend von Satz 3 kann der Rechnungszins nach Maßgabe des Absatzes 2 vorsichtiger gewählt werden.

(2) Der Rechnungszins zur Verrentung
des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals darf nur insoweit vorsichtiger gewählt werden, als sich für das Versorgungsverhältnis bei entsprechender Anwendung von § 31 Absatz 2 ein Kapitaldeckungsgrad ergibt, der 125 Prozent nicht übersteigt.




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