Die
Approbationsordnung für Apotheker vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharmazeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung."
- 2.
- § 20 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 22a Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 3" gestrichen.
- 4.
- In § 22b Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 3" gestrichen.
- 5.
- In § 22c Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung ablegen können" eingefügt.
- 6.
- In § 22e Nummer 4 werden nach den Wörtern „Berufspraxis als Apotheker" die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 5 der Bundes-Apothekerordnung" eingefügt.
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217