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Änderung § 4 BSI-KritisV vom 01.01.2022

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§ 4 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 4 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Sektor Ernährung


(Text alte Fassung)

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel erbracht.

(3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden, und

(Text neue Fassung)

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.

(3) Im Sektor Ernährung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.




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