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§ 4 - BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)

V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
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§ 4 Sektor Ernährung



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.

(3) Im Sektor Ernährung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.





 

Frühere Fassungen von § 4 BSI-KritisV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2025Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
vom 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
vom 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
aktuellvor 01.01.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BSI-KritisV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BSI-KritisV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSI-KritisV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 3 BSI-KritisV (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung (vom 06.12.2025)
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8 BSI-Kritisverordnung, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen ... der öffentlichen Sicherheit führen würde. Die Sektoren nach §§ 2 bis 8 BSI-Kritisverordnung umfassen Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
Artikel 1 1. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 2 bis 5" durch die Angabe „§§ 2 bis 8" ersetzt. 2. § 3 ... 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 2 bis 5" durch die Angabe „§§ 2 bis 8" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 ...

Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 8 NIS2-RLUG Änderung der BSI-Kritisverordnung
... Infrastrukturen" durch die Angabe „kritische Anlagen" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu ... sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden," gestrichen. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...