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Änderung § 10 BSI-KritisV vom 01.01.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 10 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 9 Evaluierung


(Text neue Fassung)

§ 10 Evaluierung


(Textabschnitt unverändert)

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren

1. die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,

2. die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und

3. die Bestimmung der Schwellenwerte.



(heute geltende Fassung)