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Änderung § 11 BSI-KritisV vom 01.01.2024
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| § 9 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 11 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 9 Evaluierung | (Text neue Fassung)§ 11 Evaluierung |
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren | Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber kritischer Anlagen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche, 2. die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und 3. die Bestimmung der Schwellenwerte. | |
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