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Änderung § 9 BSI-KritisV vom 06.12.2025
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| § 8 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung | § 9 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 8 Sektor Transport und Verkehr | (Text neue Fassung)§ 9 Sektor Transport und Verkehr |
| (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes. | (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht. | |
(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die | (3) Im Sektor Transport und Verkehr sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die |
1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. | |
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