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Änderung § 9 BSI-KritisV vom 06.12.2025

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§ 8 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung
§ 9 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Sektor Transport und Verkehr


(Text neue Fassung)

§ 9 Sektor Transport und Verkehr


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.

vorherige Änderung

(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die



(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



(heute geltende Fassung) 

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