Änderung § 10 BSI-KritisV vom 06.12.2025

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§ 9 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung
§ 10 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Sektor Siedlungsabfallentsorgung


(Text neue Fassung)

§ 10 Sektor Siedlungsabfallentsorgung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen 'Abfallsammlung und -beförderung' und 'Abfallverwertung und -beseitigung' erbracht.

vorherige Änderung

(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die



(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



(heute geltende Fassung) 



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