Änderung § 19d TabakerzV vom 04.05.2019

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§ 19d TabakerzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2019 geltenden Fassung
§ 19d TabakerzV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547

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§ 19d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19d Antimanipulationsvorrichtung


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Die Erklärung über die Antimanipulationsvorrichtung nach Artikel 7 Absatz 2 zweiter Halbsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist gegenüber der Europäischen Kommission und gegenüber der zuständigen Behörde nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes abzugeben.




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