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§ 20 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)

V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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§ 20 Anforderungen an den Zulassungsantrag



(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue der antragstellenden Person oder der zur Führung ihrer Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Folgendes enthalten:

1.
bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus die Berufssprachkurse angeboten werden sollen,

2.
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus die Berufssprachkurse angeboten werden sollen; soweit eine Eintragung in das Gesellschafts-, Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,

3.
eine Erklärung der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten

a)
über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder

b)
zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten,

4.
eine Übersicht über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen,

5.
eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei Jahre ein Zulassungsantrag der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder der zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen wurde.

(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person muss der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Angaben zu Folgendem enthalten:

1.
der praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen, insbesondere mit berufsbezogenen Maßnahmen der Sprachförderung sowie zu Ergebnissen, Erfolgen und Referenzen,

2.
der bereits für den Antragsteller für vergleichbare Maßnahmen erteilten Zulassungen als Kursträger von staatlichen oder zertifizierten Stellen,

3.
der Erfahrung mit Kompetenzfeststellungsverfahren in der berufsbezogenen Sprachförderung Deutsch als Zweitsprache,

4.
der Qualitätssicherung der Lehrorganisation,

5.
der Erfolgsbeurteilung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung,

6.
der Verwaltungsstruktur bezogen auf die Standorte,

7.
der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume, der Sachausstattung sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung,

8.
dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten,

9.
der personellen Ausstattung, einschließlich der Qualifikation der Lehrkräfte nach § 18 Absatz 1 bis 5 sowie der Fachkräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten nach § 18 Absatz 6, der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarkräfte und der Kontinuität des vorhandenen Lehrpersonals,

10.
zu den Kenntnissen über den örtlichen Arbeitsmarkt und dem Bedarf an Maßnahmen zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung,

11.
der Zusammenarbeit vor Ort mit Betrieben, anderen Trägern, insbesondere mit den Agenturen für Arbeit, den für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen sowie Beratungsstellen für Migrantinnen und Migranten und Flüchtlinge sowie zur Bereitschaft, Kooperationsvereinbarungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 5 abzuschließen, und

12.
der Zusammenarbeit mit anderen Sprachkursträgern, insbesondere Angaben zur organisatorischen Fähigkeit, gemeinsam Sprachkurse in der Region durchzuführen.

(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.

(4) Die Zulassung als Kursträger der Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfordert Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen.

(5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.





 

Frühere Fassungen von § 20 DeuFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 27 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 05.12.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2027
aktuell vorher 21.03.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
vom 14.03.2017 BGBl. I S. 481
aktuellvor 21.03.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 DeuFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 DeuFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeuFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 DeuFöV Zulassung der Träger der berufsbezogenen Deutschsprachförderung (vom 05.12.2018)
... für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 20 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger für ...
§ 21 DeuFöV Prüfung und Entscheidung des Bundesamts (vom 05.12.2018)
... der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind neben den Angaben nach § 20 die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Kursträgers mit dem Bundesamt zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 14.03.2017 BGBl. I S. 481
Artikel 1 1. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt." 6. In § 20 Absatz 2 Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 18 Absatz 1 und 2" die Wörter „sowie der ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 27 MoPeG Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... § 20 Absatz 1 der Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027
Artikel 1 2. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... „Sprachmodule" durch das Wort „Berufssprachkurse" ersetzt. 17. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die ...