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Teil 4 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)

V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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Teil 4 Zulassung der Kursträger; Beauftragung von Prüfstellen

§ 19 Zulassung der Träger der berufsbezogenen Deutschsprachförderung



(1) Das Bundesamt erteilt auf Antrag zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und des Einstufungstests privaten oder öffentlichen Kursträgern die Zulassung, wenn sie

1.
zuverlässig und gesetzestreu sind,

2.
in der Lage sind, berufsbezogene Deutschsprachförderung ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit) und insbesondere die Kontinuität des Lehrpersonals gewährleisten,

3.
die notwendige Fachkunde besitzen,

4.
ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden und

5.
sich bereit erklären, Kooperationsvereinbarungen mit dem Bundesamt, mit anderen zugelassenen Kursträgern und anderen für die erfolgreiche Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung erforderlichen Akteuren abzuschließen.

(2) 1Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. 2Die Angaben nach § 20 sind für jeden Standort zu machen. 3Die Zulassung als Träger für Berufssprachkurse in der Form des § 11 Absatz 5 Satz 1 ist gesondert zu beantragen.

(3) Das Bundesamt stellt mit dem Zulassungsverfahren ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an berufsbezogener Deutschsprachförderung im gesamten Bundesgebiet sicher.

(4) 1Nach dieser Verordnung zugelassene Maßnahmeträger können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung beauftragt werden, wenn

1.
dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Kombinationsmaßnahmen nach § 16 erforderlich ist oder

2.
durch die nach dieser Verordnung zugelassenen Maßnahmeträger ein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen nicht gewährleistet ist und ein bedarfsgerechtes Angebot anders nicht sichergestellt werden kann.

2Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. 3Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.




§ 20 Anforderungen an den Zulassungsantrag



(1) 1Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue der antragstellenden Person oder der zur Führung ihrer Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Folgendes enthalten:

1.
bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus die Berufssprachkurse angeboten werden sollen,

2.
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus die Berufssprachkurse angeboten werden sollen; soweit eine Eintragung in das Gesellschafts-, Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,

3.
eine Erklärung der antragstellenden Person oder ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten

a)
über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren innerhalb der letzten fünf Jahre oder

b)
zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen,

4.
eine Übersicht über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen,

5.
eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei Jahre ein Zulassungsantrag der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder der zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen wurde,

6.
einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der in der Regel nicht älter als drei Monate sein darf.

2Das Bundesamt kann darüber hinaus einen Nachweis über die Gewerbeanzeige nach der Gewerbeordnung verlangen. 3Dies gilt nicht im Fall einer Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister, die durch Vorlage eines Registerauszugs nachzuweisen ist.

(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person muss der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Angaben zu Folgendem enthalten:

1.
der mindestens zweijährigen praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen, insbesondere mit berufsbezogenen Maßnahmen der Sprachförderung sowie zu Ergebnissen, Erfolgen und Referenzen,

2.
der bereits für den Antragsteller für vergleichbare Maßnahmen erteilten Zulassungen als Kursträger von staatlichen oder zertifizierten Stellen,

3.
der Erfahrung mit Kompetenzfeststellungsverfahren in der berufsbezogenen Sprachförderung Deutsch als Zweitsprache,

4.
der Qualitätssicherung der Lehrorganisation,

5.
der Erfolgsbeurteilung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung,

6.
der Verwaltungsstruktur bezogen auf die Standorte,

7.
der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume, der Sachausstattung sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung,

8.
dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten,

9.
der personellen Ausstattung, einschließlich der Qualifikation der Lehrkräfte nach § 18 Absatz 1 bis 5 sowie der Fachkräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten nach § 18 Absatz 6, der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarkräfte und der Kontinuität des vorhandenen Lehrpersonals,

10.
zu den Kenntnissen über den örtlichen Arbeitsmarkt und dem Bedarf an Maßnahmen zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung,

11.
der Zusammenarbeit vor Ort mit Betrieben, anderen Trägern, insbesondere mit den Agenturen für Arbeit, den für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen sowie Beratungsstellen für Migrantinnen und Migranten und Flüchtlinge sowie zur Bereitschaft, Kooperationsvereinbarungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 5 abzuschließen, und

12.
der Zusammenarbeit mit anderen Sprachkursträgern, insbesondere Angaben zur organisatorischen Fähigkeit, gemeinsam Sprachkurse in der Region durchzuführen.

(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.

(4) Die Zulassung als Kursträger der Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erfordert Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen.

(5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.




§ 21 Prüfung und Entscheidung des Bundesamts



(1) 1Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung durch Bescheid. 2Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind neben den Angaben nach § 20 die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Kursträgers mit dem Bundesamt einschließlich bereits erfolgter Verkürzungen der Zulassungsdauer nach Absatz 2 Satz 4 zu berücksichtigen.

(2) 1Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. 2Aus dem Bescheid muss hervorgehen, für welche Berufssprachkurse der Träger zugelassen ist. 3Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. 4Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird.

(3) Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

(4) 1Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. 2Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. 3Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen.




§ 22 Widerruf und Erlöschen der Zulassung



(1) Die Zulassung der Kursträger nach § 21 soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn

1.
der Kursträger seine Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt,

2.
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist,

3.
der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Bescheids über den Zulassungsantrag sind, verstößt,

4.
der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzt,

5.
im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Zuordnung zu einem Berufssprachkurs erfolgte oder

6.
bei der Durchführung der Zertifikatsprüfungen nach § 15 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde.

(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Berufssprachkurs im Sinne der §§ 12, 13 durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Berufssprachkursen beruht auf der Vermittlung von zunächst nur bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmenden nach § 9 Absatz 4 an einen anderen Kursträger.

(3) Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.




§ 23 Beauftragung von Prüfungsstellen



1Das Bundesamt kann unter Anwendung des Vergaberechts eine geeignete Stelle mit der Entwicklung, Durchführung und Auswertung der Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Einstufungstests beauftragen. 2Das Bundesamt stellt sicher, dass die Zertifikatsprüfung bundesweit einheitlich durch anerkannte Institutionen durchgeführt wird.


§ 23a Zulassung von Prüfungsstellen



(1) 1Für die Durchführung des Deutsch-Tests für den Beruf nach § 15 Absatz 1 Satz 1 ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. 2Das Bundesamt kann die nach den §§ 19 bis 21 zur Durchführung von Berufssprachkursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zur Abnahme des Deutsch-Tests für den Beruf zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten. 3Das Bundesamt kann Antragstellern, die über keine Zulassung nach den §§ 19 bis 21 verfügen, eine Zulassung erteilen, wenn örtlicher Bedarf besteht.

(2) Der Zulassungsantrag muss unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen folgende Angaben enthalten:

1.
zur Einhaltung der Bestimmungen zu räumlichen Kapazitäten sowie zum sicheren Empfang und zur sicheren Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen,

2.
zur Einhaltung der vom Bundesamt vorgegebenen Prüfungs- und Nachweismodalitäten,

3.
zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragsstellers und

4.
zum Einsatz von Prüfungspersonal.

(3) 1Die Zulassung wird längstens für fünf Jahre erteilt. 2§ 21 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 gelten entsprechend.