Auf Personen, die nach
§ 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung aufgefordert wurden, sind
§ 4 Absatz 2 Satz 1 und
§ 6 Absatz 2 Satz 4 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.