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Dritte Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung (3. DeuFöVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Artikel 1 Änderung der Deutschsprachförderverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 30. April 2026 DeuFöV § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17, § 18, § 18a (neu), § 20, § 21, § 22, § 23a (neu)
Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige anwendbar, deren Erstsprache nicht Deutsch ist."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird nach der Angabe „sind" die Angabe „oder bereits einen Arbeitsvertrag geschlossen haben" eingefügt.
- bb)
- Die Sätze 3 bis 6 werden gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen. Satz 1 gilt nur, wenn die Teilnahmeberechtigung im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem Nachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt wird, bei dem der Nachbarstaat auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Sprachfördermaßnahmen anbietet. Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c vorliegen und eine für mindestens ein Jahr angelegte inländische Beschäftigung vorgesehen ist,
- 2.
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegen oder
- 3.
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und
- a)
- der Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen wurde oder,
- b)
- falls eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung geschlossen wurde oder
- c)
- die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt."
- c)
- Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
- d)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung setzt, vorbehaltlich des § 13 Absatz 2 und des § 18a, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 2 Absatz 11 des Aufenthaltsgesetzes), voraus."
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Dies gilt" die Angabe „, außer in den Fällen des Absatzes 1a Satz 3 Nummer 1," eingefügt.
- bb)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- Beschäftigte, deren Bruttoentgelt 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt."
- cc)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Personen nach Satz 2 Nummer 3 erhöht sich der Betrag um 10 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei einem, um 20 Prozent bei zwei oder mehr nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kindern."
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 3 und 4" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1a Satz 1 und 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 8 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1a Satz 3" ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „in schriftlicher Form" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Personen nach § 4 Absatz 1a Satz 3 beträgt die Frist neun Monate ab dem Ausstellungsdatum." - bb)
- Der bisherige Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Personen nach § 4 Absatz 2 erlischt die Teilnahmeberechtigung mit Ablauf der in ihr bestimmten Frist, wenn diese kürzer ist als die Frist nach Satz 1."
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe „§ 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „schriftliche" gestrichen.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- d)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- 6.
- § 8 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorhandene Zertifikate und Ergebnismitteilungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, die vom Bundesamt anerkannt sind, Ergebnismitteilungen nach § 15 Absatz 2 Satz 4 und Bescheinigungen nach § 17 Absatz 4 Satz 4 der Integrationskursverordnung werden dabei berücksichtigt, soweit sie nicht älter als sechs Monate sind." - 7.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „vierzehntägig" durch die Angabe „unverzüglich" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) In den Fällen des Absatzes 3 vermittelt der Kursträger die oder den Teilnahmeberechtigten an einen anderen Kursträger. Ist eine Vermittlung innerhalb von zwei Wochen nicht möglich, informiert der Kursträger den betroffenen Teilnahmeberechtigten, die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle und das Bundesamt hierüber unverzüglich."
- c)
- Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Darüber hinaus hat der Kursträger die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle unverzüglich zu informieren, wenn bei Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b aufgrund unregelmäßiger Teilnahme der erfolgreiche Abschluss des Berufssprachkurses gefährdet ist."
- 8.
- Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Antrag auf Fahrkostenzuschuss ist bis zum Ende des Kurses zu stellen." - 9.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- 10.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Das Bundesamt kann für die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 Abweichungen vom Grundsatz des § 4 Absatz 3 vorsehen. Dies gilt insbesondere für
- 1.
- Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben,
- 2.
- Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben und
- 3.
- Teilnahmeberechtigte, die beschäftigt sind oder bei denen der Spezialberufssprachkurs der Vorbereitung auf eine konkrete Beschäftigung dient."
- 11.
- § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14 Lerninhalte und Lernziele; Umfang der Kurse(1) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die Basisberufssprachkurse nach § 12 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 fest. Dies erfolgt entsprechend den berufsspezifischen Bedarfen und unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse sowie Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache in einem pädagogischen Rahmenkonzept.(2) Die Basisberufssprachkurse nach § 12 Nummer 1 und 2 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 umfassen in der Regel je 400 Unterrichtseinheiten, die Basisberufssprachkurse nach § 12 Nummer 3 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten. Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach Absatz 1 jeweils allgemein oder in bestimmten Fällen Abweichungen vorsehen. Der Umfang der Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 richtet sich nach dem jeweiligen pädagogischen Rahmenkonzept nach Absatz 1, soll aber in der Regel 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten." - 12.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 15 Zertifikatsprüfungen". - b)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Basisberufssprachkurse nach § 12 Nummer 1 und 2 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 enden mit dem Deutsch-Test für den Beruf des entsprechenden Zielsprachniveaus. Der Basisberufssprachkurs nach § 12 Nummer 3 endet mit der entsprechenden Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 enden mit den für die Berufsanerkennung oder den Berufszugang vorgeschriebenen Sprachprüfungen."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der oder die Teilnehmende kann auf Antrag bei der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle einmal erneut an einem Kurs teilnehmen, wenn ohne die Teilnahme das Bestehen der Prüfung nicht zu erwarten ist."
- 13.
- § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Lehr- und Lernmittel für Basisberufssprachkurse nach § 12 und für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Inhalte des Deutsch-Tests für den Beruf des entsprechenden Zielsprachniveaus abbilden." - b)
- In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- 14.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 18 Lehrkräfte und Prüfende". - b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „und 2" gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 14" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- d)
- In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 14" die Angabe „Absatz 1" eingefügt und die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- e)
- In Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 wird jeweils nach der Angabe „§ 14" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- f)
- Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:„(8) Prüfende, die Prüfungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfender über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüfendenlizenz „Deutsch-Test für den Beruf" des vom Bundesamt nach § 23 Satz 1 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfender ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 5."
- 15.
- Nach § 18 wird der folgende § 18a eingefügt:
„§ 18a Experimentierklausel
Das Bundesamt kann zum Zweck der Erprobung neuer pädagogischer Rahmenkonzepte nach § 14 Absatz 1 von den §§ 12, 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 17 und 18 abweichende Regelungen treffen. Diese sind auf einen Zeitraum von zunächst bis zu zwei Jahren zu begrenzen und können auf einen Zeitraum von insgesamt bis zu vier Jahren verlängert werden." - 16.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue der antragstellenden Person oder der zur Führung ihrer Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Folgendes enthalten:
- 1.
- bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus die Berufssprachkurse angeboten werden sollen,
- 2.
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus die Berufssprachkurse angeboten werden sollen; soweit eine Eintragung in das Gesellschafts-, Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,
- 3.
- eine Erklärung der antragstellenden Person oder ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten
- a)
- über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren innerhalb der letzten fünf Jahre oder
- b)
- zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen,
- 4.
- eine Übersicht über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen,
- 5.
- eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei Jahre ein Zulassungsantrag der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder der zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen wurde,
- 6.
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der in der Regel nicht älter als drei Monate sein darf.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird vor der Angabe „praktischen Erfahrung" die Angabe „mindestens zweijährigen" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 17.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „mit dem Bundesamt" die Angabe „einschließlich bereits erfolgter Verkürzungen der Zulassungsdauer nach Absatz 2 Satz 4" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. Aus dem Bescheid muss hervorgehen, für welche Berufssprachkurse der Träger zugelassen ist."
- 18.
- § 22 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt."
- 19.
- Nach § 23 wird der folgende § 23a eingefügt:
„§ 23a Zulassung von Prüfungsstellen(1) Für die Durchführung des Deutsch-Tests für den Beruf nach § 15 Absatz 1 Satz 1 ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. Das Bundesamt kann die nach den §§ 19 bis 21 zur Durchführung von Berufssprachkursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zur Abnahme des Deutsch-Tests für den Beruf zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten. Das Bundesamt kann Antragstellern, die über keine Zulassung nach den §§ 19 bis 21 verfügen, eine Zulassung erteilen, wenn örtlicher Bedarf besteht.(2) Der Zulassungsantrag muss unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen folgende Angaben enthalten:- 1.
- zur Einhaltung der Bestimmungen zu räumlichen Kapazitäten sowie zum sicheren Empfang und zur sicheren Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen,
- 2.
- zur Einhaltung der vom Bundesamt vorgegebenen Prüfungs- und Nachweismodalitäten,
- 3.
- zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragsstellers und
- 4.
- zum Einsatz von Prüfungspersonal.
(3) Die Zulassung wird längstens für fünf Jahre erteilt. § 21 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 gelten entsprechend."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. April 2026 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas
Bärbel Bas
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