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Teil 7 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)

V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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Teil 7 Übergangsregelungen; Inkrafttreten

§ 27a



Auf Personen, die nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung aufgefordert wurden, sind § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 4 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.




§ 28 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.




Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles