Die
Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom
4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326), die durch Artikel
33 der Verordnung vom
17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb sowie auf Wirtschafts- und Weideflächen des Betriebes verbracht werden. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nach Satz 1, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten.
(3) Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb verbracht werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist die serologische Untersuchung nach Satz 1 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und liegt der letztmalige Kontakt zu dem seuchenkranken Einhufer weniger als 90 Tage, gerechnet vom Tag der Seuchenfeststellung, zurück, so ist die serologische Untersuchung frühestens im Abstand von 90 Tagen, gerechnet vom Tag des letztmaligen Kontaktes zu dem seuchenkranken Einhufer, zu wiederholen."
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „§ 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- bb)
- Das Wort „Anordnung" wird durch das Wort „Auflage" ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2," ersetzt.
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752