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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (2. BDGBMASKDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1134 (Nr. 22); Geltung ab 10.05.2016
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Eingangsformel



Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:


Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2016 BDGBMASKDV § 1, § 2, § 3

Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2015 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Übertragung von Befugnissen als oberste Dienstbehörde".

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Zentrale und der Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer Personal der Zentrale, die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen oder die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen weiter übertragen kann,".

c)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit Ausnahme der Direktorin oder des Direktors und der übrigen Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der diese Befugnisse auf die Direktorin oder den Direktor oder ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei der Bundesagentur für Arbeit

a)
für die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Zentrale und die Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,

b)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Personal der Zentrale,

c)
für

aa)
die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen,

bb)
die Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit sowie

cc)
die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen, soweit sie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit sind,

die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion,

d)
für die Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden ist, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung,

e)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Agentur für Arbeit oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und

f)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Leiterin oder der Leiter der besonderen Dienststelle;".

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

a)
für die Direktorin oder den Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und

b)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Direktorin oder der Direktor."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei der Bundesagentur für Arbeit

a)
für die Geschäftsführerinnen und die Geschäftsführer der Zentrale und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

b)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,

c)
für

aa)
die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen,

bb)
die Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit sowie

cc)
die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen, soweit sie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit sind,

der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,

d)
für die Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden ist, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion,

e)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion und

f)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Personal der Zentrale;".

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

a)
für die Direktorin oder den Direktor und für die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und

b)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Mai 2016.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles