(1)
1Die zuständigen Behörden vergewissern sich regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach §
13 Abs. 1 des
Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfüllt.
2Zu diesem Zweck kann sie die in den §§
1 und
2 bezeichneten Auskünfte erneut einholen.
3Im Bereich des Taxen- und Mietwagenverkehrs vergewissern sich die zuständigen Behörden über das Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen in den Fällen, in denen Zweifel daran angezeigt sind, dass die Voraussetzungen noch vorliegen.
(2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit.
(3) Sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit nach §
2 zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht gegeben sein, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen lassen, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut auf Dauer erfüllt werden kann, kann die zuständige Behörde eine Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen, die die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten darf.
(4) Verfahren auf Erneuerung einer Genehmigung nach dem
Personenbeförderungsgesetz ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.
(5)
1Beim Verkehr mit Kraftomnibussen gelten die Artikel 12 und 13 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
3Verfahren Gemeinschaftslizenz der Erneuerung auf nach Artikel 4 oder 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ersetzen die Kontrolle nach Artikel 12 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
V. v. 22.02.2013 BGBl. I S. 347