Das
SE-Ausführungsgesetz vom
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel
14 des Gesetzes vom
24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 56 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz".
abweichendes Inkrafttreten am 18.05.2016
- 2.
- In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „sein" ein Komma und die Wörter „wenn dies für die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Grund des SE-Beteiligungsgesetzes erforderlich ist" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 27 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer SE, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt sein."
- 4.
- § 34 Absatz 4 Satz 5 und 6 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Richtet der Verwaltungsrat einer SE, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss dieser die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen."
- 5.
- § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „404" durch die Angabe „404a" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 407a des Aktiengesetzes gilt bei Anwendung der Strafvorschriften des § 404a des Aktiengesetzes sowie der Bußgeldvorschriften des § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes entsprechend."
- 6.
- Folgender § 56 wird angefügt:
„§ 56 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
§ 27 Absatz 1 Satz 4 und § 34 Absatz 4 Satz 5 jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrates und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind."
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637