Änderung § 17 EnSTransV vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 EnSTransV, alle Änderungen durch Artikel 5 3. EnergieStVuaÄndV am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der EnSTransV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 EnSTransV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 17 EnSTransV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 15 Geltungszeitraum und Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 17 Geltungszeitraum und Übergangsregelung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab 1. Juli 2016.

(2) Abweichend von

1. 1 § 4 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr 2016 nur die ab 1. Juli 2016 verwendeten Energieerzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entnommene Strommenge anzuzeigen. 2 Dies gilt für die Höhe der Steuerbegünstigung nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend;

2. 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr 2016 nur die Art und die Menge der ab dem 1. Juli 2016 entlasteten Energieerzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entlastete Strommenge zu erklären. 2 Dies gilt für die Höhe der Steuerentlastung nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed