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Änderung § 13 EnSTransV vom 01.07.2019

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§ 13 EnSTransV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 13 EnSTransV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Datenschutzrechtliche Verantwortung


(1) Die Einhaltung der Regelungen zur Führung der Datenbank nach § 12 obliegt der Generalzolldirektion.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erheben. 2 Der jeweils Verantwortliche, der die Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei feststellbar sein. 3 Im Übrigen ist die Generalzolldirektion datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10, wenn die Aufgabe an sie übertragen wurde, sowie für die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erheben. 2 Der jeweils Verantwortliche, der die Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei feststellbar sein. 3 Im Übrigen ist die Generalzolldirektion datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10 *) sowie für die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 6 Nr. 9 G. v. 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)