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Änderung § 51a VGG vom 07.06.2021

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§ 51a VGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 51a VGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 51a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information


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(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:

1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),

2. die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumutbar,

3. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf Nutzungen im Inland,

4. die Verwertungsgesellschaft informiert während einer angemessen Frist von mindestens drei Monaten vor der Rechtseinräumung auf ihrer Internetseite

a) darüber, dass sie in der Lage ist, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen,

b) über die Wirkungen kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung für Außenstehende,

c) über die Nutzungsarten, Werkarten und Gruppen von Rechtsinhabern, die in die kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung einbezogen werden sollen,

d) über das Recht der Außenstehenden zum Widerspruch,

5. der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.

(2) Die Verwertungsgesellschaft stellt die Informationen gemäß Absatz 1 Nummer 4 dauerhaft auf ihrer Internetseite zur Verfügung.


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