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Änderung § 51b VGG vom 07.06.2021

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§ 51b VGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 51b VGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

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§ 51b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 51b Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft


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(1) Eine Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ, wenn sie für eine ausreichend große Zahl von Rechtsinhabern Rechte, die Gegenstand der kollektiven Lizenz sein sollen, auf vertraglicher Grundlage wahrnimmt.

(2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft, der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, Rechte nach Absatz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie repräsentativ ist.