(9502-21)
Die
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel
539 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest mit den bei ihren Außenstellen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Außenstellen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- d)
- In Absatz 7 werden die Wörter „örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- e)
- In den Absätzen 8 und 9 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- f)
- In Absatz 11 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 13 Absatz 1 und 4, §§ 14, 15 Absatz 1 Halbsatz 1 und Absatz 2, § 16 Absatz 1 Nummer 3, Anhang II Satz 1 und 2 des Hinweises in der Anlage Q, Anhang X § 2.02 Nummer 4 Satz 4, § 3.06 Nummer 2 Satz 1, § 8.03 Nummer 1 Satz 2, § 8.17 Satz 1 Satzteil vor Buchstabe a Halbsatz 1, § 9.02 Nummer 2 Satz 2, § 9.16 Nummer 2 Satz 1 Satzteil vor Buchstabe a, § 10.01 Nummer 2 Satz 2, § 10.02 Buchstabe a, c und d, Anhang XI § 1.01 Satz 1, § 3.01 Nummer 1 Satz 1, § 3.05 Nummer 7 Satz 1, § 3.06 Nummer 8 Satzteil vor Buchstabe a, § 3.08 Nummer 4 Satz 2 und Nummer 5 Satz 2, §§ 3.09, 3.10 Nummer 2 und 3 Satz 1 und § 3.11 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 5.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Untersuchung von Amts wegen
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Untersuchungen von Amts wegen nach Maßgabe des Anhangs II § 2.11 anordnen."
- 6.
- In Anhang X § 2.06 Nummer 2 und § 3.02 Nummer 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 7.
- Anhang XI § 3.02 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 Satz 1 werden
- aa)
- die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" und
- bb)
- die Wörter „des Wasser- und Schifffahrtsamtes" durch die Wörter „des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes"
ersetzt.
Vierte Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung
V. v. 25.11.2016 BAnz AT 07.12.2016 V1
Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder
V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668