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Artikel 67 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 67 Änderung der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere


Artikel 67 ändert mWv. 4. Juni 2016 SeelotRevierV § 6, Anlage 1, Anlage 2

(9515-12)

Die Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere vom 25. August 1978 (BGBl. I S. 1515), die zuletzt durch Artikel 564 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."

2.
In der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) werden auf Seite 1 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt und die Wörter „Waterways and Shipping Directorate North" gestrichen.

3.
In der Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) werden auf Seite 2 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.