(9515-19)
Die
Lotstarifverordnung vom
26. Januar 2009 (BGBl. I S. 97), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
15. Januar 2016 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen. Diese kann Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen beauftragen."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 4.
- In der Anlage 2 werden in Abschnitt A Nummer 3.6 Satz 5 die Wörter „zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 277
Artikel 1 8. LTVÄndV ... Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 97), die zuletzt durch Artikel 70 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 1 wird Abschnitt ...