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Änderung § 4 VfAusbV vom 01.08.2022

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§ 4 VfAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 4 VfAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


(1) 1 Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2 Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1. Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,

2. Bereitstellen der Energieversorgung,

3. Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen,

4. Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe,

5. Einrichten von Szenerien,

6. Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie

7. Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

(Text alte Fassung)

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

(Text neue Fassung)

1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4. digitalisierte Arbeitswelt,

5. Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie

6. Kommunikation und Kooperation.