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Änderung § 20 VfAusbV vom 01.08.2022

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§ 20 VfAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 20 VfAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung


(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit 50 Prozent,

2. Planen der Veranstaltungstechnik mit 15 Prozent,

3. Planen der Veranstaltungsdurchführung mit 15 Prozent,

4. Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit 10 Prozent,

5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend',

(Text alte Fassung)

2. im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens 'ausreichend',

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'.

(Text neue Fassung)

2. im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens 'ausreichend',

3. im Prüfungsbereich
Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens 'ausreichend',

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und

5.
in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'.

(3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Planen der Veranstaltungstechnik', 'Planen der Veranstaltungsdurchführung', 'Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.