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§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 16 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.

(2) Das Gesamtergebnis wird auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.

(3) Das Auswahlverfahren ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
den schriftlichen und den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden und

2.
1die für das Gesamtergebnis erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat. 2Die Höhe und die Grundlagen der Ermittlung der Mindestgesamtpunktzahl werden in der Bewertungssystematik festgelegt.

(4) 1Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren bestanden haben. 2Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. 3Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.

(5) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber haben das Auswahlverfahren darüber hinaus bestanden und werden in die Rangfolge aufgenommen, wenn

1.
sie den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben,

2.
die Mindestgesamtpunktzahl für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht ist und

3.
die Auswahlkommission festgestellt hat, dass sie von der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers überzeugt ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 15. Mai 2017 BGBl. I S. 1179 m.W.v. 15. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 16 GntZollDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2017Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
vom 15.05.2017 BGBl. I S. 1179

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 GntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 GntZollDVDV Einstellung
... die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 16 Absatz 4. (3) Die Einstellungsbehörde veranlasst für die zur ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Artikel 2 NtZollDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... 1 in jedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat." 14. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens  ... erreicht hat." 14. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede ...


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