(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer das Hauptstudium sowie die berufspraktischen Studienzeiten absolviert hat.
(2) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,
- 4.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,
- 5.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und
- 6.
- in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.
(3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
(5) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 50 GntZollDVDV Übergangsvorschriften (vom 25.03.2020) ... des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind, 3. § 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3 , § 45 Absatz 2a und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a dieser Verordnung ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547