Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 46 GntZollDVDV vom 15.07.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BMFVDAnpV am 15. Juli 2017 und Änderungshistorie der GntZollDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 46 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 46 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote


(1) 1 Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. 2 Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:

1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 4 Prozent,

2. die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums mit 32 Prozent,

3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit mit 7 Prozent,

4. die Rangpunkte der sechs Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mit jeweils 7 Prozent und

5. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

(Text alte Fassung)

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.

(Text neue Fassung)

(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient aus

1. der Summe aus

a) der 4-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

b) der 32-fachen Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums,

c) der 7-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit und

d) dem 7-fachen der Rangpunkte für jede der sechs Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie

2. der Zahl 85.

(2)
Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

(2a) 1 Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch durchzuführen bei Studierenden, die

1. die schriftliche Abschlussprüfung bestanden haben und

2. eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von weniger als 5,00 erreicht haben.

2 In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis zu dem Tag verlängert, an dem die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt wird. 3 Ist die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt.


(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festsetzung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.