Änderung § 40 GntZollDVDV vom 15.07.2017

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§ 40 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 40 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Zwischenprüfung


(1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Jede Studierende und jeder Studierende schreibt in jedem der Studiengebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 eine Klausur. 2 Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. 2 Je eine Klausur wird geschrieben

1. im Studiengebiet
nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,

2. im Studiengebiet nach § 25 Absatz
1 Nummer 2,

3. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und

4. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.

3
Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) 1 Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1. mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

2. insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

2 Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.

(5) 1 Die Studierende oder der Studierende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. 2 Für die Einsichtnahme ist § 37 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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