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Änderung § 15 Eichgesetz vom 12.07.2008

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat.

(2) Die Gebühren sind nach dem personellen und sachlichen Aufwand für die Nutzleistung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bemessen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

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