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Vierter Abschnitt - Eichgesetz (EichG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.03.1992 BGBl. I S. 711; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Geltung ab 02.03.1985; FNA: 7141-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Vierter Abschnitt Zuständigkeiten
§ 11 Behörden
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Vierter Abschnitt Zuständigkeiten

§ 11 Behörden


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Meßgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Absatz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes G. v. 2. Februar 2007 BGBl. I S. 58 m.W.v. 8. Februar 2007

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§ 12 (aufgehoben)


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung G. v. 3. Juli 2008 BGBl. I S. 1185 m.W.v. 12. Juli 2008

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§ 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meßwesens

1.
Bauarten von Meßgeräten zuzulassen,

2.
Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf Antrag zu prüfen,

3.
die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüfstellen zu beraten und

4.
die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner

1.
das physikalisch-technische Meßwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben und

2.
Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des physikalisch-technischen Meßwesens vorzunehmen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung G. v. 3. Juli 2008 BGBl. I S. 1185 m.W.v. 12. Juli 2008



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