Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (2. LastAbschVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359 (Nr. 28); Geltung ab 24.06.2016
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Absatz 4a Satz 5 bis 8 und Absatz 4b des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Absatz 4a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist und dessen Absatz 4b zuletzt durch Artikel 311 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Juni 2016 LastAbschV § 19

§ 19 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Sie tritt am Tag des Inkrafttretens einer neuen Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten und spätestens am 1. Oktober 2016 außer Kraft."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Juni 2016.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel



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