Das
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 wird die Angabe „157" durch die Angabe „164" ersetzt.
- 2.
- In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,980" durch die Angabe „2,064" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 138 Euro,
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von 40 | in Höhe von 189 Euro,
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von 50 | in Höhe von 253 Euro,
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von 60 | in Höhe von 320 Euro,
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von 70 | in Höhe von 444 Euro,
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von 80 | in Höhe von 537 Euro,
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von 90 | in Höhe von 645 Euro,
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von 100 | in Höhe von 722 Euro.
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- Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 28 Euro,
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von 70 und 80 | um 35 Euro,
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von mindestens 90 | um 43 Euro."
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- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 83 Euro,
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Stufe II | 172 Euro,
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Stufe III | 256 Euro,
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Stufe IV | 343 Euro,
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Stufe V | 427 Euro,
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Stufe VI | 515 Euro."
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- 4.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 444 Euro,
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von 70 oder 80 | 537 Euro,
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von 90 | 645 Euro,
|
von 100 | 722 Euro."
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- 5.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „29.978" durch die Angabe „31.111" ersetzt.
- 6.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „77" durch die Angabe „80" ersetzt.
- 7.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „293" durch die Angabe „305" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „500, 711, 912, 1.185 oder 1.457" durch die Angabe „521, 741, 951, 1.235 oder 1.519" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.674" durch die Angabe „1.745" und die Angabe „838" durch die Angabe „874" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1.674" durch die Angabe „1.745" ersetzt.
- 9.
- In § 40 wird die Angabe „417" durch die Angabe „435" ersetzt.
- 10.
- In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „459" durch die Angabe „479" ersetzt.
- 11.
- In § 46 wird die Angabe „117" durch die Angabe „122" und die Angabe „220" durch die Angabe „229" ersetzt.
- 12.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „206" durch die Angabe „215" und die Angabe „287" durch die Angabe „299" ersetzt.
- 13.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „564" durch die Angabe „588" und die Angabe „393" durch die Angabe „410" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „103" durch die Angabe „107" und die Angabe „77" durch die Angabe „80" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „320" durch die Angabe „334" und die Angabe „232" durch die Angabe „242" ersetzt.
- 14.
- In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.674" durch die Angabe „1.745" und die Angabe „838" durch die Angabe „874" ersetzt.
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718